Auch wenn der Kläger 1 die soeben referierten Ausführungen unpersönlich formulierte, bezogen sich diese angesichts des Kontexts offenkundig auch auf ihn selbst und seine Ehefrau sowie seine Kinder. Die Vorinstanz verletzte daher den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nicht, wenn sie implizit davon ausging, der Kläger 1 habe eine Beeinflussung seines Familienlebens behauptet. Soweit der Kläger 1 im Berufungsverfahren jedoch darüber hinaus vorträgt, sein Privat- und Familienleben sei nicht nur beeinflusst, sondern enorm beschädigt bzw. geradezu zerstört worden (Berufung Kläger, S. 36) resp.