Der Kläger 1 habe dies im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet. Im Berufungsverfahren bringe dieser nun erstmals vor, dass auch sein Privat- und Familienleben enorm beschädigt bzw. geradezu zerstört worden sei und dass seine Ehepartnerin und seine Kinder durch die (bestrittene) Kampagne beeinträchtigt worden seien. Diese unechten Noven seien jedoch gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.