7.3.2 Die Beklagten 2 und 3 halten in ihrer Berufungsantwort (S. 38 f.) daran fest, dass der Kläger 1 seine seelische Unbill nicht genügend substantiiert habe. Die Vorinstanz habe mit der Feststellung, wonach das Familienleben des Klägers 1 durch die (bestrittenen) Persönlichkeitsverletzungen beeinflusst worden sei, den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt. Der Kläger 1 habe dies im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet.