Zur Schwere des behaupteten seelischen Schmerzes habe der Kläger ebenfalls Ausführungen gemacht, sie ergebe sich aus den bisherigen Erwägungen. Es sei mithin offensichtlich, dass der Kläger 1 den für die Zusprechung einer Genugtuung notwendigen seelischen Schmerz erlitten habe (vi-Entscheid, S. 200). - 210 -