Aus der Klageschrift ergebe sich klar, dass die erlittene seelische Unbill einerseits daraus abgeleitet werde, dass der Kläger 1 über zwei Jahre hinweg beinahe wöchentlich als inkompetente und charakterlich minderwertige Person dargestellt worden sei, und andererseits daraus, dass das Familienleben des Klägers 1 durch die häufige Berichterstattung und Persönlichkeitsverletzung beeinflusst worden sei. Zur Schwere des behaupteten seelischen Schmerzes habe der Kläger ebenfalls Ausführungen gemacht, sie ergebe sich aus den bisherigen Erwägungen.