7.3.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die Vorbringen des Klägers 1 bezüglich des erlittenen seelischen Schmerzes und seiner Schwere entgegen der Argumentation der Beklagten genügend substantiiert seien. Aus der Klageschrift ergebe sich klar, dass die erlittene seelische Unbill einerseits daraus abgeleitet werde, dass der Kläger 1 über zwei Jahre hinweg beinahe wöchentlich als inkompetente und charakterlich minderwertige Person dargestellt worden sei, und andererseits daraus, dass das Familienleben des Klägers 1 durch die häufige Berichterstattung und Persönlichkeitsverletzung beeinflusst worden sei.