Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Genugtuung erkennen. Die Zusprechung einer Genugtuung setzt nach der herrschenden Rechtsprechung insbesondere voraus, dass die Persönlichkeitsverletzung nicht nur als objektiv schwer zu gewichten ist, sondern vom Verletzten auch subjektiv als seelischer Schmerz schwer empfunden wird (BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer 5A_658/2014 E. 15.2;