Der Kläger 1 hält daran fest, dass ihm die Beklagten 1-3 wegen der persönlichkeitsverletzenden Kampagne (in echter Solidarität mit den Verfassern auch für die Leserbriefe und Kommentare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1) solidarisch eine Genugtuung schuldeten. Angesichts des Schwere, Intensität und Dauer der Verletzung reiche die Urteilspublikation längst nicht aus und erscheine eine zusätzliche Geldsumme von - 209 - Fr. 25'000.00 mehr als gerechtfertigt, um die erlittene seelische Unbill auszugleichen (Berufung Kläger, S. 35-42). 7.2 Theorie