Hingegen haben die Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran und erscheint die Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB (indirekter psychischer Zwang) auch als die geeignete und verhältnismässige Massnahme, um die Vollstreckung der noch nicht erfüllten Publikationspflicht der Beklagten 1 (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) sowie der gegenüber den Beklagten 2 und 3 neu auszusprechenden Verbote zu fördern. Dass es sich bei der Beklagten 1 um eine juristische Person handelt, für die mangels Deliktsfähigkeit und mangels Spezialnorm eine Bestrafung nach Art.