Kläger, S. 114 ["sofort und ohne Wenn und Aber"]). Auf Ziff. 2 der klägerischen Berufung ist daher, soweit sie die Vollstreckung der Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids betrifft, nicht einzutreten. 6.3 Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB an eine juristische Person