Denn zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beklagte 1 in Übereinkunft mit den Klägern und noch vor Einreichung der beiden Berufungen sämtliche beanstandeten Publikationen gelöscht hatte (Berufung Kläger, S. 14; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 7 und 12 f.; Berufungsantwort Kläger, S. 10; vgl. zur Löschung der Facebook-Kommentare auch Berufung Beklagte 2 und 3, S. 114 und Berufungsantwort - 208 -