Des Weiteren fehlt ein schutzwürdiges Interesse auch dann, wenn die Verpflichtung (bzw. deren im Parteieinvernehmen festgelegtes Surrogat [vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO]) im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollumfänglich erfüllt worden ist. Dies ist vorliegend sowohl in Bezug auf Ziff. 2 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Kennzeichnung) als auch auf Ziff. 3 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Löschung) des angefochtenen Entscheids der Fall. Denn zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beklagte 1 in Übereinkunft mit den Klägern und noch vor Einreichung der beiden Berufungen sämtliche beanstandeten Publikationen gelöscht hatte (Berufung Kläger, S. 14;