Daran fehlt es zunächst dann, wenn sich der Inhalt des Entscheids überhaupt nicht vollstrecken lässt. Der Vollstreckung fähig sind nämlich ausschliesslich Leistungsurteile (Art. 88 ZPO), also solche, die auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden lauten (vgl. Art. 343 Abs. 1 ZPO). Eine richterliche Feststellung (vgl. Art. 88 ZPO), wie sie Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids enthält, ist einer Vollstreckung demgegenüber von vornherein nicht zugänglich (BSK ZPO-DROESE, 3. Aufl., Art. 335 N 13; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 28 N 3).