O., N 13.17). Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts und setzt – wie schon der Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringt – einen entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei voraus (D. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenbeger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 236 N 25 f.; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 3. Aufl., Art. 236 N 43 m.w.H.). Damit auf einen solchen Antrag einzutreten ist, muss die antragstellende Partei insbesondere über ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung direkter Vollstreckungsmassnahmen verfügen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Daran fehlt es zunächst dann, wenn sich der Inhalt des Entscheids überhaupt nicht vollstrecken lässt.