Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das urteilende Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an (vgl. auch Art. 337 ZPO). Die Bestimmung erlaubt es, bereits im Sachentscheid konkrete Vollstreckungsmassnahmen wie etwa die Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (sog. Ungehorsamsstrafe [vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO]) festzusetzen, sodass sich die obsiegende Partei direkt an die mit der Vollstreckung betraute Person oder (Straf-)Behörde wenden kann, ohne zuvor noch ein separates Vollstreckungsgesuch stellen zu müssen (LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, a.a.O., N 13.17).