Die Kläger beantragen, es seien die Ziff. 1-4 des angefochtenen Entscheids in Abänderung von dessen Ziff. 6 und die neu auszusprechenden Verbote unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft werde, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leiste (Berufungsbegehren Ziff. 2 und S. 33-35) 6.2 Vollstreckungsfähigkeit und schutzwürdiges Interesse