Hingegen werden die Klagebegehren Ziff. 5.19 und 5.20 mit dem Verbot der Behauptung einer "Sonderbehandlung" hinfällig, da die darin umschriebenen Aussagen auf der betreffenden Behauptung aufbauen (vgl. "weil sie sich geweigert habe, den Q.___-Enkeln eine 'Sonderbehandlung' angedeihen zu lassen" bzw. "weil sie bei der 'Sonderbehandlung' der Q.___-Enkel mitgewirkt habe") und eine Wiederholung – wenn überhaupt, dann – bloss im entsprechenden Kontext zu befürchten ist (so auch Klage, S. 283 f.).