5.2.2.6 Betreffend Klagebegehren Ziff. 5.18 ergibt sich sodann aus der Begründung (Klage, S. 283: "'Skandal' über einen Grossvater, der seine Enkel betreut"), dass die Kläger den Beklagten 2 und 3 damit die ausdrückliche oder sinngemässe Behauptung verbieten wollen, der (frühere) Stadtpräsident Q._______ habe durch die KESB Linth eine "Sonderbehandlung" erfahren, um seine Enkel persönlich betreuen zu können bzw. zu dürfen. Dieses gemischte Werturteil, dessen Sachbehauptungskern in den Akten keine Stütze findet und dessen Wertungskomponente sich als unhaltbar erwies, lässt sich unter keinen Umständen rechtfertigen (vgl. E. 4.9.3). Hingegen werden die Klagebegehren Ziff.