des Klägers 1 und dem Suizid von 'H.__sel.'. Dass in den ON wiederholt ein solcher Zusammenhang hergestellt wurde, obwohl die verantwortlichen Personen (der Beklagte 2 als Autor und der Beklagte 3 als Redaktor) über keinerlei Anhaltspunkte hierfür verfügten, was sie im Prozess noch nicht einmal abstritten (vgl. E. 4.5.2 und 4.5.4), ist bedenklich. - 206 -