5.2.2.4 Gleich verhält es sich mit der besonders schwerwiegenden, zugleich aber auch völlig haltlosen Unterstellung (vgl. Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 23 f.), die KESB Linth habe den Nachkommen im Fall 'H._______sel.' die Einsicht in die Akten ihres Vaters verweigert, um zu vertuschen, dass Rechte verletzt worden seien. Keine Rechtfertigung – egal in welchem Zusammenhang – ist weiter auch denkbar für Aussagen, die beim Leser den Eindruck erwecken, es bestünde ein Kausalzusammenhang zwischen der Geschäftsführung der KESB Linth resp. des Klägers 1 und dem Suizid von 'H.__sel.'.