5.2.2.3 Zu verbieten ist den Beklagten 2 und 3 aber auch, in Publikationen ausdrücklich oder sinngemäss zu behaupten, der Kläger 1 habe sich als Handlanger der F.___ einspannen lassen bzw. sich aggressiv in einen Geschäftsstreit derselben mit G._________ ___ eingemischt "und sei dabei 'parteiisch' und 'verbissen' vorgegangen"; wie in E. 4.4.4 hiervor gesehen, entspricht entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufungsantwort, S. 21 f.; vgl. zur Häufigkeit dieser Behauptung die Hinweise in Berufung Kläger, S. 20) nichts von dem der Wahrheit.