5.2.2.1 So ist den Beklagten 2 und 3 – gerade weil sie dem Kläger 1 nie wortwörtlich, des Öfteren aber dem Sinn nach Entsprechendes vorwarfen (Berufungsantwort Beklagte 2 und 3, S. 17 ff.) – zu verbieten, in Publikationen mit Bezug auf bis zum vorinstanzlichen Urteil bekannte Tatsachen und im Zusammenhang mit den zur Kampagne gehörenden Fällen bzw. Themen explizit oder sinngemäss zu behaupten, der Kläger 1 sei "machtbesessen" (d.h. völlig beherrscht von der Idee, Macht zu haben) bzw. ein - 205 -