Gutzuheissen, weil sie auf das Verbot einer Aussage abzielen, durch welche die Persönlichkeit zumindest eines Klägers unabhängig vom Zusammenhang widerrechtlich verletzt wird, oder weil sie den entsprechenden Zusammenhang zumindest unter Zuhilfenahme der Begründung beinhalten, sind demgegenüber die Klagebegehren Ziff. 5.1 (teilweise), 5.4, 5.6, 5.8, 5.11, 5.12, 5.13, 5.15, 5.18 und 5.25 (teilweise betreffend die Unterstellung, "seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt").