5.2.1.3 Ein weiteres Beispiel ist das beantragte Verbot der Behauptung, die KESB Linth zerstöre Kinder, Erwachsene und/oder Familien (Klagebegehren Ziff. 5.21). Da im Rahmen einer Diskussion über die behördliche Aufgabenerledigung auch pointierte, scharfe, beissende und sarkastische Meinungen hinzunehmen sind, liesse sich das vorgenannte Werturteil erst dann unter keinen Umständen mehr rechtfertigen, wenn es mit voluntativen Elementen ergänzt (bspw. "mutwillig", "absichtlich", "systematisch" usw.) oder mit einer unrichtigen Sachverhaltswiedergabe verknüpft würde.