Die Frage, ob eine bestimmte Aussage bzw. die Verwendung eines bestimmten Ausdrucks die Kläger widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletze, liess sich daher oftmals nicht abstrakt bejahen, sondern hing massgeblich vom jeweiligen Kontext ab. Demgegenüber sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche häufig so formuliert, dass den Beklagten (2 und 3) damit bestimmte Aussagen generell oder in einem sehr weitläufigen Kontext verboten würden. Solches ist indes nur dort möglich, wo sich sagen lässt, dass die Publikation der jeweiligen Äusserung die Kläger auch mit Sicherheit (erneut) widerrechtlich in deren Persönlichkeit verletzen würde (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.13).