Grundsätzlich nachvollziehbar ist hingegen das Argument der Vorinstanz, es sei kaum absehbar, welche Äusserungen in Zukunft durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt erschienen (vi-Entscheid, S. 193). Das widerrechtlich persönlichkeitsverletzende Element bestand vorliegend – wie gezeigt – oftmals erst in der Verknüpfung einer bestimmten Wertung mit einer unrichtigen, grob unvollständigen oder völlig verzerrten Sachverhaltswiedergabe. Die Frage, ob eine bestimmte Aussage bzw. die Verwendung eines bestimmten Ausdrucks die Kläger widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletze, liess sich daher oftmals nicht abstrakt bejahen, sondern hing massgeblich vom jeweiligen Kontext ab.