Die Vorinstanz wies die eingeklagten Unterlassungsansprüche integral ab und begründete dies u.a. (s. zur weiteren Argumentation E. 2.5.1 hiervor) damit, dass die KESB Linth weiterhin tätig sei und es den Beklagten im Sinne der wirtschaftlichen Gleichberechtigung möglich sein müsse, im gleichen Ausmass wie andere Medien über deren im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit zu schreiben. Daneben seien die von den Beklagten veröffentlichten Artikel, Leserkommentare etc. ganzheitlich als persönlichkeitsverletzende Kampagne bewertet worden. Es rechtfertige sich daher nicht, mache keinen Sinn und sei in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen (insbes. der Pressefreiheit)