weise auf Absicht schliesst (vi-Entscheid, S. 172-175). 4.12.3 Schlussfazit Damit ergibt sich zusammenfassend, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids nicht zu beanstanden ist. Die Feststellung, wonach die Kampagne (verstanden als Summe aus der ON-Berichterstattung zu den elf Themen, den dazu veröffentlichen Leserbriefen sowie den dazu auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 geposteten Kommentaren) eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit beider Kläger darstelle, erweist sich nach dem Gesagten auch gegenüber den Beklagten 2 und 3 als rechtmässig, zumal diese an der Berichterstattung mitwirkten bzw. – im Falle des Beklagten 2 – dafür verantwortlich waren.