berichte zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens entgegen der Ansicht der Beklagten 2 und 3 kaum zu befürchten (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 126; vgl. die "Erklärungen der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" des Schweizer Presserates und die dazugehörigen Richtlinien). Schliesslich widerspricht es nicht jedem Gerechtigkeitsempfinden (so Berufung Beklagte 2 und 3, S. 108), sondern entspricht es zutreffender Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz aus den erkennbaren äusseren Umständen (wie den Recherchemethoden, der Art der Berichterstattung, der Einbindung und dem Abdrucken verletzender Leserbriefe) indizien-