Da es sich hier mithin um einen krassen Fall handelt, bei dem sowohl bei der Recherche (u.a. passte der Beklagte 2 dem an einem geheimen Ort untergebrachten und damals zehnjährigen 'Samuel' als Wanderer getarnt ab und fing ihn und einen Kollegen auf dem Nachhauseweg von der Schule ab [KAB 24]) als auch bei der Verwertung der Rechercheergebnisse (wichtige Elemente von Informationen wurden regelmässig unterschlagen; Tatsachen, Dokumente, Bilder und von anderen geäusserte Meinungen wurden entstellt) berufsethische Grundsätze über Bord geworfen wurden, ist eine abschreckenden Wirkung bzw. ein "chilling effect" auf künftige Medien-