dem Kläger 1 ausformuliert und durch eine tendenziöse und verzerrte Sachverhaltswiedergabe untermauert. Da es sich hier mithin um einen krassen Fall handelt, bei dem sowohl bei der Recherche (u.a. passte der Beklagte 2 dem an einem geheimen Ort untergebrachten und damals zehnjährigen 'Samuel' als Wanderer getarnt ab und fing ihn und einen Kollegen auf dem Nachhauseweg von der Schule ab [KAB 24]) als auch bei der Verwertung der Rechercheergebnisse (wichtige Elemente von Informationen wurden regelmässig unterschlagen;