Verlangt die Rechtsordnung – und nicht erst das Gericht – von den Medien wie auch von allen übrigen Rechtssubjekten Achtung vor den Persönlichkeitsrechten anderer, gefährdet sie damit keineswegs die Wahrnehmung der Aufgabe, die Bürger über Angelegenheiten, welche die Allgemeinheit betreffen, zu informieren. Vor allem aber wird die Presse dadurch nicht gehindert, (einzelne oder mehrere) Missstände (innerhalb derselben Behörde) aufzudecken (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 121 f. und 125). Das eine lässt sich mit dem anderen sehr wohl in Einklang bringen, setzt jedoch seitens des Medienunternehmens voraus, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Die ON-