4.12.2.3.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 110 f., 123, 126) führt die Feststellung einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Kampagne im vorliegenden Fall weder zu "zensurähnlichen Zuständen" noch ist damit sozusagen das Ende des kritischen Journalismus eingeläutet. Verlangt die Rechtsordnung – und nicht erst das Gericht – von den Medien wie auch von allen übrigen Rechtssubjekten Achtung vor den Persönlichkeitsrechten anderer, gefährdet sie damit keineswegs die Wahrnehmung der Aufgabe, die Bürger über Angelegenheiten, welche die Allgemeinheit betreffen, zu informieren.