als Präsident der KESB Linth'), und andererseits banale Vorgänge zu regelrechten Sensationsgeschichten aufgebauscht (z.B. 'G.___ ___ / F.___', 'H.__sel. / Akteneinsicht und Selbstmord', 'A.S. / Psychiatrische Klinik', 'Q.__ / Kinder bei Grossvater'). Im Rahmen der Berichterstattung wurden der KESB Linth und dem Kläger 1 implizit oder explizit selbst schwerste moralische Verfehlungen unterstellt, obwohl die Beklagten nicht einen einzigen, geschweige denn einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür hatten (Verbindung Selbstmord mit Betreuung durch KESB; Verweigerung der Akteneinsicht zum Selbstschutz).