Beklagte 2 und 3, S. 117), dass in den ON "hauptsächlich" auf dasjenige Material abgestellt wurde, welches die Kläger in einem schlechten Licht dastehen liess (vi-Entscheid, S. 187). Dies zeigt sich auch daran, dass regelmässig Personen aus dem näheren oder erweiterten Umfeld der ON-Informanten bzw. "KESB-Opfer" (wie Nachbarn, ehemalige Lehrerinnen, Kunden der mütterlichen Hundepension, Hausmeister usw.) Gelegenheit geboten wurde, um aus der Distanz ihre Einschätzung und Meinung zu den vermeintlichen Unrechtstaten der KESB-Linth und des - 200 -