mit täuschend echt wirkenden Scheinargumenten entkräftet. Aber auch sonst lässt sich nicht abstreiten (so aber Berufung Beklagte 2 und 3, S. 117), dass in den ON "hauptsächlich" auf dasjenige Material abgestellt wurde, welches die Kläger in einem schlechten Licht dastehen liess (vi-Entscheid, S. 187).