4.12.2.3.2 Auf der anderen Seite, also jener der ON, lässt sich hingegen im Wesentlichen bloss das Unterhaltungsinteresse der Leserschaft anführen. Wenn die Beklagten 2 und 3 der Vorinstanz vorwerfen (Berufung, S. 114 f.), dass sie sich vom nicht einschlägigen Präjudiz-Fall habe leiten lassen, als sie im Zusammenhang mit dem Wert der inkriminierten Berichterstattung von der Befriedigung einer "kollektiven Klatschsucht" gesprochen habe (vgl. vi-Entscheid, S. 188), mögen sie insofern richtig liegen, als es bei der fraglichen anders als bei der Medienkampagne im Präjudiz-Fall nicht um Prominente ging.