die ON-Artikel von Gesetzes wegen gar nicht widerlegen durften, selbst wenn sie dazu – wie sie nun im Prozess demonstrierten – ohne weiteres in der Lage gewesen wären. Die beschriebene Vorgehensweise führte letztlich dazu, dass der Leser in kaum je einem Berichtsfall oder -thema einen auch nur einigermassen adäquaten Eindruck von den wesentlichen Vorkommnissen (inkl. Vorgeschichte) und den wahren Beweggründen der KESB Linth und des Klägers 1 erhielt. Dabei versteht sich von selbst, dass das Interesse der Kläger daran, in einer an alle Haushalte in ihrem beruflichen resp.