Nicht nur wurden Aussagen und Auskünfte von Personen, die sich in ihrem Unverständnis und ihrer Wut über Entscheidungen der KESB Linth an die Beklagten gewandt hatten, unvermittelt und unkritisch in die Zeitungsbeiträge übernommen, sondern ihnen wurde durch irreführende Einschübe seitens der Redaktion (der Beklagten 2 und 3) auch noch zusätzlich Objektivität verliehen. Obendrein wurde das Schweigen der KESB bzw. des Klägers 1 derart oft als Schuldeingeständnis gewertet, dass selbst ein kritischer Durchschnittsleser aus den Augen verlieren musste, dass die KESB Linth und der Kläger 1 - 199 -