Zugleich geht mit dieser Aufgabe resp. diesem Informationsauftrag jedoch auch eine erhöhte Verantwortung einher. Weil das Verfahren vor der KESB zum Schutz der Privat- und Intimsphäre der Beteiligten nicht öffentlich ist, sind Informationen über spezifische Fälle oftmals bloss von auskunftswilligen Direktbetroffenen erhältlich. Das ist insofern nicht ungefährlich, als der Grund für das Einschreiten einer KESB mitunter oder sogar hauptsächlich im mangelnden Problembewusstsein eben dieser Direktbetroffenen bestehen kann und von ihnen daher offenkundig kein neutrales Aussageverhalten erwartet werden darf (so auch vi-Entscheid, S. 187).