4.12.2.3 Mit Blick auf das zu den einzelnen Fall- bzw. Themenberichterstattungen Gesagte erweist sich die vorinstanzliche Zusammenfassung, der die Beklagten 2 und 3 neben allgemein gehaltener oder längst entkräfteter Kritik (z.B. alle Tatsachenaussagen in der Berichterstattung seien wahr gewesen) kaum etwas entgegenhalten, auch inhaltlich als zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber und in Anlehnung an gewisse repetitiv vorgebrachte Einwendungen der Beklagten 2 und 3 sind immerhin nachfolgende Ergänzungen angezeigt: