Indem die Vorinstanz ihre Ergebnisse aus Einzelprüfungen zusammentrug und unter der Überschrift "VII. Rechtfertigungsgründe" die für sie wesentlichen Gründe für das Scheitern einer Rechtfertigung (nochmals) zusammenfasste, verletzte sie selbstredend keine gesetzlichen oder verfassungsmässigen Verfahrensgarantien und ebenso wenig wandte sie dadurch Art. 28 ZGB unrichtig, geschweige denn willkürlich an (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 107, 109 f., 112, 117, 121, 124 f.). Vielmehr lebte sie damit gerade ihrer Begründungspflicht nach.