eine mögliche Rechtfertigung hin und schloss eine solche jeweils zu Recht aus, womit eine Rechtfertigung der Gesamtberichterstattung in Anbetracht der sich summierenden Schwere der Verletzung ("solchen Ausmass persönlichkeitsverletzend") logischerweise erst recht ausser Betracht fallen musste. Insofern sind die Erwägungen, welche die Beklagten 2 und 3 auf den S. 114-126 ihrer Berufung als gesetzeswidrige Gesamtschau, abgeschnittene Rechtfertigungsprüfung und Pauschalbegründung betiteln, nichts anderes als das vorinstanzliche Résumé aus den einzelnen Rechtfertigungsprüfungen. Indem die Vorinstanz ihre Ergebnisse aus Einzelprüfungen zusammentrug und unter der Überschrift "VII.