114, 115 f.). Damit sind sie nicht zu hören: Der Grund dafür, dass die Vorinstanz zu Beginn ihrer Gesamtbeurteilung eine Rechtfertigung durch den öffentlichen Informationsauftrag kategorisch ausschloss, liegt mitnichten darin, dass sich in mehreren für sich genommen ungeprüften und völlig unproblematischen Themenberichterstattungen ein negatives Gesamtbild über die Kläger verdichtet hätte (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 109-111).