Gehe es bei der Kontrollfunktion der Medien darum, die korrekte Funktion der Behörde zu fördern und sicherzustellen, sei vorliegend genau das Gegenteil getan, nämlich das Vertrauen in die Behörde und deren Mitarbeiter derart ungerechtfertigt geschwächt worden, dass diese in ihrer Funktion beeinträchtigt gewesen seien. Die Masse an Artikeln zu verschiedenen Fällen habe beim Durchschnittsleser ein Gesamtbild vom Kläger 1 und der KESB Linth bzw. der Klägerin 2 erzeugt, welches dermassen persönlichkeitsverletzend und darüber hinaus auch falsch sei, dass eine Rechtfertigung in weite Ferne rücke (vi-Entscheid, S. 172 f. und 184-189).