Selbst dann, wenn die Beklagten für einmal alle Unterlagen gehabt hätten, um die Sachlage objektiv einschätzen zu können, hätten sie hauptsächlich auf dasjenige Material abgestellt, welches die Kläger in einem schlechten Licht habe dastehen lassen. Aufgrund von Halb- und Unwahrheiten sowie Verkürzungen sei es dem Leser nicht einmal im Ansatz möglich gewesen, sich ein eigenständiges Bild von der Sachlage zu machen.