Obwohl der Grossteil der Auskunftspersonen der ON Direktbetroffene und entsprechend nicht unbefangene Personen gewesen seien, hätten die ON die erhaltenen Informationen – anstatt sie zu verifizieren, zu relativieren und hinreichend als Drittauskünfte bzw. Drittmeinungen zu kennzeichnen – zumeist relativ vorbehaltlos übernommen und zur angeblich einzigen Wahrheit erhoben. Selbst dann, wenn die Beklagten für einmal alle Unterlagen gehabt hätten, um die Sachlage objektiv einschätzen zu können, hätten sie hauptsächlich auf dasjenige Material abgestellt, welches die Kläger in einem schlechten Licht habe dastehen lassen.