entspreche bzw. als Fehlinformation zu bezeichnen sei. Dabei habe es sich eindeutig nicht mehr bloss um journalistische Ungenauigkeiten und pointierte Meinungsäusserungen gehandelt, welche hinzunehmen gewesen wären. Ausgangspunkt der Recherche und Ziel der Berichterstattung seien nicht die Wahrheitssuche und Information des Publikums, sondern ganz eindeutig der Wille gewesen, Negativberichterstattung über die KESB Linth und den Kläger 1 zusammenzutragen und Sensationsjournalismus zu betreiben. Es sei ausschliesslich über Fälle berichtet worden, die sich vermeintlich für negative Schlagzeilen geeignet hätten.