4.12.2.1 Zur Rechtfertigung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Hürden für das Vorhandensein eines Rechtfertigungsgrundes angesichts des fortdauernden öffentlichen Interesses an der KESB Linth bzw. der Klägerin 2 und dem Kläger 1 nicht besonders hoch anzusetzen seien, dass die Berichterstattung der Beklagten – sowohl in den Einzelfällen als auch in der Gesamtschau – aber in einem Ausmass persönlichkeitsverletzend gewesen sei, welches sich weder durch die Pressefreiheit noch durch den Informationsauftrag der Presse rechtfertigen lasse. Die fragliche Berichterstattung habe beim Durchschnittsleser eine Auffassung erzeugt, die der Wahrheit nicht