Auf die Abnahme der in der Klageantwort zusätzlich angebotenen Zeugenaussagen konnte dabei in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu den Voraussetzungen und Erscheinungsformen derselben BGer 4A_427/2017 E. 5.1 m.w.H.) verzichtet werden, und zwar entweder deshalb, weil die Vorinstanz (und mit ihr die Berufungsinstanz) nachvollziehbar aufgrund anderweitiger Beweismittel bereits eine feste Überzeugung von der Wahrheit o- der Unwahrheit der betreffenden strittigen Tatsache gewonnen hatte (vgl. Dres. J.___ ['Samuel'], [Name] und [Name] ['beide H.__sel.